Satzung

(angenommen von der Mitgliederversammlung am 31. März 2004)

1. Gegenstand
Die Landespressekonferenz Thüringen (LPK) ist ein eingetragener Verein hauptberuflich tätiger Journalisten. Sie hat ihren Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Ziele
Zweck der LPK ist es, die journalistische Arbeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und deren gemeinsame Interessen gegenüber dem Parlament, der Landesregierung sowie den Interessen- und Berufsverbänden zu wahren. Gleichzeitig soll die LPK die Wünsche und Anregungen ihrer Mitglieder gegenüber diesen Institutionen vertreten.

3. Mitgliedschaft
Mitglied der LPK kann nur sein, wer nachweislich als Journalist hauptberuflich tätig ist und insbesondere mit der selbständigen Berichterstattung zu landespolitischen Themen befasst ist. Mitarbeiter von Presse- und Informationsabteilungen öffentlicher Institutionen, von Parteien und Verbänden können nicht Mitglieder der LPK sein.

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann nur schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Notwendig ist dazu eine schriftliche Bestätigung der jeweiligen Redaktion. Der Vorstand entscheidet prüft den Antrag und entscheidet über die Empfehlung der Annahme an die Vollversammlung. Empfiehlt der Vorstand die Annahme, kann der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung an allen Veranstaltungen der LPK mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die beitragspflichtige Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung der Vollversammlung.

Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen seiner Tätigkeit dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Entfallen dadurch die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung oder stellen sich die Angaben zur Aufnahme als falsch heraus, erlischt die Mitgliedschaft.

4.Organe
Die Organe der LPK sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können zur Lösung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen.

4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr tagen. Über deren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Sie kann ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder fassen. Für Entscheidungen über Satzung, Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse der LPK erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei einer außerordentlichen Versammlung gilt die Ladungsfrist von zwei Wochen.

4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von einem Vorsitzenden geleitet, hat maximal drei Stellvertreter sowie einen Kassenwart. Der Vorsitzende und einer der Stellvertreter vertreten im Sinne des BGB die LPK hüringen nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Abstimmung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Mandate und Stimmrecht sind dabei nicht übertragbar. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Er braucht dazu die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Finanzen
Die LPK finanziert sich aus ihren Mitgliedsbeiträgen. Die Versammlung entscheidet auch über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag muss jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Jahres entrichtet
werden. Wer trotz Mahnung mehr als sechs Monate in Verzug gerät, verliert automatisch die Mitgliedschaft.

6. Auflösung
Eine Auflösung der LPK bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Der Antrag ist der Einladung beizufügen. Das verbleibende Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung an eine gemeinnützige Körperschaft für einen ausschließlich gemeinnützigen Zweck.

7. LPK-Veranstaltungen
An von der LPK durchgeführten Veranstaltungen dürfen nur Mitglieder oder vom Vorstand empfohlene Kandidaten für die Aufnahme teilnehmen.

An Veranstaltungen der LPK können Nichtmitglieder nur in Sonderfällen teilnehmen. Sie haben dafür vorher beim Vorstand einen Antrag zu stellen, der auch vom Vorstand entschieden wird. Falls dies zeitlich nicht möglich ist, entscheidet der Versammlungsleiter der LPK-Veranstaltung endgültig. Ein Rede- und Fragerecht für Nichtmitglieder in LPK-Veranstaltungen besteht nur, wenn kein in der jeweiligen LPK-Veranstaltung anwesendes Mitglied widerspricht.

Die Mitglieder sind gehalten, sich auf Veranstaltungen der LPK an die Regeln der Informationsgebung zu halten. Die Mitteilungen erfolgen unter eins: zu beliebiger Verwendung, unter zwei: zur Verwertung ohne Quelle und ohne Nennung des Auskunftsgebenden, unter drei: streng vertraulich.

Die Auskunftsgebenden erklären, wie sie ihre Informationen behandelt wissen wollen. Wird keine Erklärung abgegeben, so gelten die Mitteilungen als beliebig verwendbar. Die Mitglieder der LPK oder die von den Redaktionen entsandten Vertreter sind an die Erklärung des Auskunftsgebenden gebunden.
Ein Mitglied, das gegen diese Regeln der Informationsgebung verstößt, wird aus der Landespressekonferenz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird zunächst vom Vorstand ausgesprochen und muss von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann frühestens ein Jahr nach der
Entscheidung wieder einen Antrag auf Aufnahme stellen.

8. Schlussbestimmungen
Die geänderte Satzung tritt am 1. April 2004 in Kraft

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